Geleakter Quellcode zeigt, woher die KI‑Musik kommt, und in München fällt in zwei Wochen das Urteil
Seit Jahren streiten Rechteinhaber und KI‑Firmen darüber, womit Musik‑Generatoren trainiert wurden. Belege gab es nicht, nur Vermutungen. Ein Angriff auf den amerikanischen Anbieter Suno hat das geändert: Interner Quellcode, den die US‑Redaktion 404 Media auswerten konnte, benennt Quellen und Mengen. Zwei Wochen später, am 31. Juli 2026, verkündet das Landgericht München I sein Urteil im Verfahren der GEMA gegen Suno. KIPODE trennt, was die Unterlagen belegen, was Auslegung ist und was in München tatsächlich zur Entscheidung steht.
Was der Angriff ans Licht gebracht hat
Im November 2025 gelangte ein Angreifer über einen Schädling in der Software‑Lieferkette an die Zugangsdaten eines Suno‑Mitarbeiters und kopierte Quellcode aus 2023 und 2024 sowie eine Kundendatenbank. Die Unterlagen gab er an 404 Media weiter. Suno informierte die betroffenen Kunden nicht. Der Code benennt Quellen und Mengen: über zwei Millionen Musikclips von YouTube Music, 12.287 Stunden von Deezer, 17.615 Stunden von Genius, dazu rund eine Million Stunden Podcasts. Zwei Details wiegen schwerer als die reinen Zahlen. Erstens suchte das System gezielt nach A‑cappella‑Fassungen, also nach Aufnahmen mit freigelegter Gesangsspur, wie man sie braucht, um einer Maschine das Singen beizubringen. Zweitens liefen die Abrufe über das kommerzielle Proxy‑Netz eines Dienstleisters, das Anfragen über ständig wechselnde Internetadressen schickt. Plattformen wie YouTube bremsen automatisierte Massen‑Downloads technisch aus, und dieses Umleiten unterläuft genau diese Sperren. Zur Sorgfalt gehört die Einschränkung: Die Unterlagen zeigen, was eingesammelt wurde. Dass jede einzelne Zahl auch im fertigen Trainingsdatensatz gelandet ist, ist Auslegung der Berichte und nicht gerichtlich festgestellt. Suno selbst spricht von einem begrenzten, schnell eingedämmten Vorfall und hält das Training mit geschützten Werken nach amerikanischem Recht für zulässig.
Warum die Art der Beschaffung juristisch zählt
In Deutschland und der EU ist es nicht grundsätzlich verboten, geschützte Werke maschinell auszuwerten. Paragraf 44b des Urheberrechtsgesetzes erlaubt das sogenannte Text‑ und Data‑Mining, also die automatisierte Analyse großer Datenmengen. Diese Erlaubnis hängt aber an Bedingungen. Die wichtigste ist der rechtmäßige Zugang zu dem Material, und zusätzlich können Rechteinhaber die Nutzung ausdrücklich vorbehalten. Wer technische Schutzmaßnahmen planmäßig mit wechselnden Adressen umgeht, steht bei dieser Voraussetzung erkennbar schlecht da. Ob das Münchner Gericht diesen Punkt überhaupt gewichtet, ist allerdings offen, denn seine bisherige Begründungslinie verlief anders, wie der nächste Abschnitt zeigt. Festhalten lässt sich schon jetzt ein Punkt, der für deutsche Leser der entscheidende ist: Das amerikanische „Fair Use", auf das Suno sich beruft, hat im deutschen Urheberrecht keine Entsprechung. Ein deutsches Gericht wird es nicht anwenden.
Das Grundsatzurteil, das bereits vorliegt
Dasselbe Landgericht München I hat im November 2025 im Verfahren der GEMA gegen OpenAI entschieden, dass Training und Betrieb von ChatGPT geltendes Urheberrecht verletzen. Es war die erste gerichtliche Bewertung generativer KI und des Urheberrechts in Europa, und sie fiel zugunsten der Kreativen aus. Streitgegenstand waren neun Liedtexte, darunter „Atemlos", „Männer", „Über den Wolken" und „In der Weihnachtsbäckerei". Zwei Feststellungen tragen das Urteil. Zum einen erkannte das Gericht an, dass Trainingsinhalte in den Modellparametern eingebettet bleiben und abrufbar sind, die Texte ließen sich mit einfachen Eingaben wieder hervorholen. Zum anderen zog es eine Grenze beim Text‑ und Data‑Mining: Die Schranke decke zwar Vervielfältigungen beim Zusammenstellen eines Datenbestands, aber es liege kein Mining mehr vor, wenn die Werke selbst vervielfältigt werden, um das Modell zu trainieren. OpenAI müsse Lizenzen erwerben. Auch hier gilt die Einschränkung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, OpenAI hat Berufung angekündigt, das Oberlandesgericht München kann es überprüfen.
Was am 31. Juli zur Entscheidung steht
Die GEMA hat am 21. Januar 2025 Klage eingereicht. Die mündliche Verhandlung endete im März 2026, das Urteil war zunächst für den 12. Juni angesetzt und wurde vom Gericht Ende Mai aus internen Gründen auf den 31. Juli 2026, 9 Uhr, Saal 270 im Justizpalast verschoben. Zwei Fragen stehen zur Entscheidung: ob das Training mit geschützten Werken ohne Lizenz zulässig war, und ob die erzeugten Ausgaben erkennbar geschütztes Material wiedergeben. Wichtig für die Einordnung: Der Leak wurde erst im Juli öffentlich, also nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Nach allem, was öffentlich bekannt ist, liegt er dem Münchner Verfahren damit nicht zugrunde. Er entscheidet diesen Fall nicht, aber er verändert die Tatsachenlage für alles, was danach kommt.
Was das für Deutschland heißt (KIPODE‑Einordnung)
Erstens ist das für deutsche Urheber kein abstrakter Streit. Die GEMA vertritt Komponistinnen und Textdichter, und folgt das Gericht seiner eigenen Linie aus dem OpenAI‑Verfahren, wird aus einer Grundsatzfrage eine Lizenz‑ und damit eine Vergütungsfrage. Zweitens betrifft es Unternehmen, die KI‑erzeugte Musik oder Sprachaufnahmen einsetzen, etwa in Werbung oder Videos: Die Rechtekette, die man bisher für geklärt hielt, ist es womöglich nicht, und das ist ein Haftungsthema. Drittens zeigt sich hier ein Strukturunterschied, den man kennen sollte. In den USA wird über „Fair Use" gestritten, in Europa über die eng gefasste Mining‑Schranke. Ein Modell, das in den Vereinigten Staaten als zulässig gilt, kann hier rechtswidrig sein. Und viertens der nüchterne Teil: Es geht um ein erstinstanzliches Urteil, gegen das Berufung läuft, und um Unterlagen aus einem Angriff, deren Rolle in Verfahren offen ist. Das zeigt eine Richtung, keine Gewissheit. Den Rahmen dazu bietet unsere Übersicht Künstliche Intelligenz in Deutschland.