KI Radar · Beitrag 49 ← Zurück zur Übersicht Juli 2026

Stichtag 2. August: Was die KI‑Verordnung deutschen Unternehmen jetzt abverlangt, und was Washington parallel plant

Am 2. August wird die nächste Stufe der KI‑Verordnung der EU anwendbar. Für deutsche Unternehmen ändert sich dabei anderes als lange angekündigt: Die strengen Pflichten für Hochrisiko‑Anwendungen sind auf Ende 2027 verschoben, dafür gelten Kennzeichnungspflichten für KI im Kundenkontakt, und die Aufsichtsbehörden nehmen ihre Arbeit auf. Fast zeitgleich läuft in den Vereinigten Staaten die Frist eines Präsidialerlasses ab, mit dem fünf KI‑Konzerne freiwillige Standards für die Veröffentlichung ihrer stärksten Modelle vereinbaren sollen. Zwei Wege der Regulierung werden damit ab August nebeneinander sichtbar: Gesetzespflicht in Europa, Handschlag in Washington. KIPODE trennt, was verbindlich gilt, was verschoben wurde und was bislang nur berichtet ist.

2. August
Transparenzpflichten nach Artikel 50 werden anwendbar, die nationale Aufsicht nimmt ihre Arbeit auf
2. Dez. 2027
auf dieses Datum wurden die Pflichten für eigenständige Hochrisiko‑Systeme nach Anhang III verschoben
30 Tage
Prüffenster, das US‑Behörden vor der Veröffentlichung neuer Spitzenmodelle erhalten sollen
15 Mio. / 3 %
Bußgeldobergrenze für die meisten Pflichtverstöße; die oft zitierten 35 Mio. bzw. 7 % gelten für verbotene Praktiken

Was am 2. August in der EU wirklich gilt

Die KI‑Verordnung wirkt in Stufen, und die Stufen werden regelmäßig verwechselt. Seit Februar 2025 sind bestimmte Praktiken verboten, etwa die Sozialbewertung von Menschen durch Behörden, und Unternehmen müssen für ausreichende KI‑Kompetenz ihrer Beschäftigten sorgen. Seit August 2025 gelten Pflichten für Anbieter von Basismodellen mit allgemeinem Verwendungszweck, also für die Hersteller großer Sprachmodelle selbst. Zum 2. August 2026 kommen drei Dinge hinzu. Erstens die Transparenzpflichten nach Artikel 50: Wer einen Chatbot oder KI‑Assistenten im Kundenkontakt einsetzt, muss offenlegen, dass eine Maschine antwortet, und KI‑erzeugte Inhalte sind zu kennzeichnen. Zweitens nehmen die nationalen Aufsichtsbehörden ihre Arbeit auf. Drittens werden die bereits geltenden Regeln ab dann aktiv kontrolliert und können sanktioniert werden.

Die Verschiebung, die viele Übersichten noch nicht enthalten

Nicht anwendbar werden am 2. August die Pflichten für eigenständige Hochrisiko‑Systeme nach Anhang III, also KI in Bewerbungsverfahren, bei der Kreditvergabe oder in der Bildung. Sie waren ursprünglich für diesen Termin vorgesehen und wurden mit dem sogenannten Digital‑Omnibus‑Paket um 16 Monate auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Für Hochrisiko‑KI, die in regulierte Produkte wie Maschinen oder Medizingeräte eingebaut ist (Anhang I), bleibt bis zum 2. August 2028 Zeit. Das Europäische Parlament hat den geänderten Text am 16. Juni 2026 angenommen, der Rat der Europäischen Union hat ihn am 29. Juni 2026 förmlich beschlossen. Nachtrag vom 26. Juli 2026: Der Verfahrensstand ist inzwischen abgeschlossen. Die Änderung wurde am 24. Juli 2026 als Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 27. Juli 2026 in Kraft, dem dritten Tag nach der Veröffentlichung. Damit gelten die neuen Fristen verbindlich und nicht mehr nur nach Pressemitteilung.

Auch beim Bußgeldrahmen lohnt der genaue Blick, weil hier gern die höchste Zahl zitiert wird. Die oft genannten bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes gelten für verbotene Praktiken. Für die meisten übrigen Pflichtverstöße liegt die Obergrenze bei 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Für die meisten deutschen Firmen, die KI einkaufen und einsetzen statt sie zu bauen, heißt das im August vor allem: eine Kennzeichnungs‑ und Dokumentationsaufgabe, keine Zertifizierungspflicht. Die schwere Last kommt später.

Ergänzung vom 3. August 2026: Was seit dem 19. Juli dazugekommen ist

Deutschlands Aufsicht hat einen Namen. Als dieser Beitrag erschien, stand nur fest, dass die nationale Aufsicht ihre Arbeit aufnimmt. Am 29. Juli 2026 ist das KI‑Marktüberwachungs‑und‑Innovationsförderungs‑Gesetz (KI‑MIG) in Kraft getreten. Es macht die Bundesnetzagentur zur nationalen Koordinierungsstelle, zur Marktüberwachungsbehörde und zur Anlaufstelle sowie Beschwerdestelle für die KI‑Verordnung. Wer meint, ein KI‑System verstoße gegen die Verordnung, hat damit erstmals eine benannte Stelle. Die bestehenden Marktüberwachungsbehörden behalten ihre Zuständigkeiten, Unternehmen behalten also ihre gewohnten Ansprechpartner. Dazu kommt ein Förderauftrag: ein KI‑Service Desk zur Beratung, KI‑Reallabore und Vernetzungsangebote. Quelle: BMDS, Pressemitteilung 47/2026 vom 29. Juli 2026.

Die Kennzeichnung hat eine zweite Frist. Die Transparenzpflicht selbst gilt seit dem 2. August. Für die technische Umsetzung dahinter, also Wasserzeichen und maschinenlesbare Metadaten, hat der Digital‑Omnibus die Übergangsfrist von sechs auf drei Monate verkürzt. Stichtag ist der 2. Dezember 2026. Wer am 2. August nichts gemerkt hat, hat trotzdem einen Termin im Kalender.

Die Reallabore rücken um ein Jahr. Die europäische Pflicht, nationale KI‑Reallabore einzurichten, ist vom 2. August 2026 auf den 2. August 2027 verschoben. Das deutsche KI‑MIG verpflichtet die Bundesnetzagentur trotzdem schon jetzt zum Betrieb mindestens eines Reallabors.

Ein neues Verbot, das im Wort Aufschub untergeht. Derselbe Digital‑Omnibus verschärft an einer Stelle. Nach Angaben des Rates der Europäischen Union sind ab Dezember 2026 KI‑Systeme verboten, die einvernehmensloses sexuelles oder intimes Bildmaterial realer Personen erzeugen oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs herstellen. Erfasst sind ausdrücklich auch Anwendungen, die auf vorhandenen Fotos Kleidung entfernen. Quelle: Rat der EU, 29. Juni 2026.

Hinweis zur Quellenlage: Die Seite der Bundesnetzagentur zur Marktüberwachung nannte beim letzten Abruf noch die alten Fristen 2. August 2026 und 2. August 2027. Maßgeblich sind die Fristen aus der Verordnung (EU) 2026/1744.

Am selben Tag: Kalifornien verlangt seit dem 2. August ebenfalls eine Kennzeichnung

Während in Europa die Transparenzpflichten griffen, wurde auf der anderen Seite der Welt ein zweites Kennzeichnungsgesetz anwendbar. Der kalifornische California AI Transparency Act (Senatsvorlage 942) gilt seit dem 2. August 2026. Ursprünglich sollte er am 1. Januar 2026 greifen; ein Änderungsgesetz aus dem Jahr 2025 (Abgeordnetenhausvorlage 853) verschob ihn auf denselben Tag, an dem die europäischen Transparenzpflichten wirksam wurden. Ob das Absicht war, geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor.

Wen es trifft. Erfasst ist, wer ein System für erzeugende künstliche Intelligenz herstellt, das mehr als eine Million monatliche Besucher oder Nutzer hat und in Kalifornien öffentlich zugänglich ist. Wichtig für deutsche Leser: Die Millionengrenze bezieht sich nach dem Wortlaut nicht auf Kalifornien, sondern auf die Nutzerzahl insgesamt. Ein deutsches Unternehmen mit weltweit gut einer Million Nutzern, dessen Dienst in Kalifornien abrufbar ist, fällt darunter, auch wenn dort nur wenige tausend Menschen davon Gebrauch machen. Ausgenommen sind reine Videospiel-, Fernseh-, Streaming- und Filmangebote ohne Nutzerinhalte.

Was verlangt wird, und was nicht. Drei Pflichten, die in Zusammenfassungen regelmäßig durcheinandergeraten:

Kein Standard beim Namen. Der oft genannte Herkunftsstandard C2PA (Coalition for Content Provenance and Authenticity, ein Branchenverfahren zur Herkunftskennzeichnung digitaler Inhalte) kommt im Gesetzestext nicht vor. Verlangt wird lediglich Übereinstimmung mit „weithin akzeptierten Industriestandards“. Dass C2PA diese Beschreibung derzeit als einziges Verfahren praktisch ausfüllt, ist eine Einordnung und steht nicht im Gesetz.

Die Strafe. 5.000 US‑Dollar je Verstoß, und jeder Tag im rechtswidrigen Zustand gilt als eigener Verstoß. Es ist ein fester Betrag, kein Höchstbetrag, und die verbreitete Angabe „bis zu 5.000 Dollar“ trifft nicht zu. Durchgesetzt wird per Zivilklage durch den Generalstaatsanwalt Kaliforniens, einen Stadtjuristen oder einen Bezirksjuristen. Ein Klagerecht für Privatpersonen sieht die Vorschrift nicht vor.

Zwei weitere Stufen kommen. Ab dem 1. Januar 2027 müssen große Netzplattformen mit mehr als zwei Millionen monatlichen Nutzern vorhandene Herkunftsdaten erkennen, anzeigen und dürfen sie nicht wissentlich entfernen; dasselbe Datum gilt für Plattformen, die KI‑Modelle zum Herunterladen bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2028 müssen Hersteller von Aufnahmegeräten, ausdrücklich einschließlich Mobiltelefonen mit Kamera oder Mikrofon, eine unsichtbare Herkunftskennzeichnung standardmäßig einbetten.

KIPODE‑Einordnung. Europa und Kalifornien verlangen am selben Tag eine Kennzeichnung, kommen aber von entgegengesetzten Seiten. Die europäische Regel setzt beim sichtbaren Hinweis an, dass eine Maschine antwortet, und gilt für jeden Anbieter unabhängig von der Größe. Die kalifornische Regel greift erst ab einer Million Nutzer, macht dafür ausgerechnet die unsichtbare Kennzeichnung zur Pflicht und überlässt die sichtbare dem Nutzer. Wer beides erfüllen muss, und das sind alle großen Anbieter, deren Werkzeuge auch deutsche Unternehmen einsetzen, richtet sich in der Praxis nach der jeweils strengeren Vorgabe. Für deutsche Firmen heißt das: Die Herkunftsdaten in den erzeugten Dateien werden zum Normalfall, unabhängig davon, welche der beiden Rechtsordnungen man selbst im Blick hatte.

Was Washington bis Anfang August plant

In den Vereinigten Staaten läuft parallel eine Frist ab. Ein Präsidialerlass vom 2. Juni 2026 mit dem Titel „Förderung von Innovation und Sicherheit fortgeschrittener künstlicher Intelligenz" bittet KI‑Firmen, ihre stärksten Modelle freiwillig bis zu 30 Tage vor Veröffentlichung zur staatlichen Prüfung einzureichen, und beauftragt Behörden, Vergleichstests für die Cyber‑Fähigkeiten von KI‑Modellen sowie eine zentrale Auswertungsstelle für KI‑Sicherheitslücken aufzubauen. Der Erlass gab den Behörden 60 Tage, den Rahmen mit den Entwicklern auszuarbeiten; diese Frist endet Anfang August. Nach Berichten von Financial Times und Reuters verhandeln Anthropic, OpenAI, Google, Microsoft und Amazon mit. Ein früherer Entwurf sah 90 Tage Prüffrist vor, gekürzt auf 30 nach Einwänden, ein längeres Fenster verschaffe chinesischen Anbietern einen Vorsprung. Geprüft werden sollen Modelle, die Behörden als „erfasste Spitzenmodelle" einstufen; die Einstufungskriterien entstehen bei Geheimdiensten und Sicherheitsbehörden, darunter der Abhördienst NSA und die Cyber‑Sicherheitsbehörde CISA, und sind nicht öffentlich. Auf dem Papier bleibt alles freiwillig: Der Erlass stellt ausdrücklich klar, dass keine verpflichtende Lizenzierung oder Vorabgenehmigung geschaffen wird. Verbindliche Regeln könnte nur der Kongress beschließen.

Warum das deutsche Firmen auch ohne US‑Sitz trifft

Weil der amerikanische Rahmen mitbestimmt, ob und wann ein Modell überhaupt verfügbar ist, auf das hierzulande jemand seine Abläufe gestützt hat. Zwei Vorgänge aus dem Juni zeigen das. Das US‑Handelsministerium ordnete am 12. Juni mit 90 Minuten Vorlauf Ausfuhrbeschränkungen für Anthropics Spitzenmodelle Fable 5 und Mythos 5 an; beide waren weltweit für alle Kunden abgeschaltet, auch für Unternehmenskunden ohne jeden Bezug zu Sicherheitsforschung. Am 30. Juni, nach 18 Tagen, wurde die Anordnung aufgehoben. OpenAI verschob auf Bitten der Regierung den vollen Start von GPT‑5.6 und beschränkte den Zugang zunächst auf geprüfte Partner. Für einen deutschen Betrieb bedeutet das ein Ausfallrisiko, das in keinem Vertrag steht und gegen das keine europäische Regel schützt: Eine Behördenentscheidung in Washington kann ein Werkzeug über Nacht unbenutzbar machen. Wer KI in laufende Abläufe einbaut, braucht dafür einen Ersatzweg, ähnlich wie bei einem Zulieferer aus einem Land mit Ausfuhrkontrollen.

Der Streit hinter dem amerikanischen Rahmen

Teil des Pakets ist eine gemeinsame Schweregrad‑Skala für sogenannte Jailbreaks, also Tricks, mit denen Nutzer die Schutzregeln eines Modells aushebeln. Anthropic hat dazu mit Amazon, Microsoft und Google einen Entwurf mit fünf Stufen von „informativ" bis „kritisch" veröffentlicht, bewertet nach vier Kriterien: was ein Angreifer damit mehr kann als mit vorhandenen Werkzeugen, wie breit die Technik einsetzbar ist, wie leicht sie sich zur Waffe machen lässt und wie leicht sie unabhängig zu entdecken ist. Vorbild ist das seit 2005 etablierte Bewertungssystem für Software‑Schwachstellen, im Fachjargon CVSS. Genau eine solche gemeinsame Sprache fehlte im Juni: Für die Abschaltung von Fable 5 gab es keinen veröffentlichten Maßstab, an dem sich die Angemessenheit der Reaktion hätte messen lassen. Kritik kommt aus beiden Lagern. Dean Ball, Mitautor des KI‑Aktionsplans der Regierung und inzwischen zu OpenAI gewechselt, beschreibt das Verfahren als faktisches Lizenzregime ohne bekannte Anforderungen: Niemand könne derzeit sagen, welche Kriterien ein Modell für die Freigabe erfüllen müsse, die Regierung selbst eingeschlossen. Die demokratische Abgeordnete Lori Trahan kritisiert, die Regierung entscheide Firma für Firma über den Zugang zu neuen Modellen, ohne Gesetz, ohne Verfahren, ohne Aufsicht; ihr überparteilicher Gesetzentwurf für verpflichtende externe Prüfungen liegt bislang nur als Vorschlag vor. Als Präzedenzfall gelten die freiwilligen Selbstverpflichtungen von sieben KI‑Firmen aus dem Jahr 2023, deren Einhaltung der internationale KI‑Sicherheitsbericht unter Leitung des Turing‑Preisträgers Yoshua Bengio als uneinheitlich bewertete.

Was das für Deutschland heißt (KIPODE‑Einordnung)

Der praktische Unterschied zwischen beiden Wegen liegt im Zwang. Europäische Pflichten gelten unabhängig davon, ob ein Unternehmen mitmachen will, und sie sind gerichtlich überprüfbar. Der amerikanische Rahmen hängt am Einvernehmen zwischen Konzernen und Regierung; er wirkt schneller, kann aber ebenso schnell anders ausgelegt werden, wie der Fall Fable 5 gezeigt hat. Die verschobenen Hochrisiko‑Pflichten wiederum zeigen die Schwäche des europäischen Weges: Wo Zeitpläne unter Wettbewerbsdruck um 16 Monate verschoben werden, entsteht für Unternehmen dieselbe Planungsunsicherheit, die man dem freiwilligen Modell vorwirft. Wer heute plant, sollte deshalb zwei Dinge auseinanderhalten: Die Kennzeichnungspflicht im Kundenkontakt kommt sicher und bald, und sie ist mit überschaubarem Aufwand zu erfüllen. Die aufwendige Hochrisiko‑Prüfung kommt später als gedacht, aber sie kommt. Wer den Aufschub als Entwarnung liest, baut die Arbeit nur später und unter Zeitdruck auf. Belastbar beurteilen lässt sich der Systemvergleich erst ab August, wenn beide Modelle parallel laufen. Den größeren Zusammenhang hält unsere Übersicht Künstliche Intelligenz in Deutschland fest.

Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), amtlicher Text · Rat der EU, Einigung zur Vereinfachung der KI-Regeln · Weißes Haus, Präsidialerlass vom 2. Juni 2026 · NPR, Einordnung des Erlasses · Reuters zum Bericht der Financial Times.

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