KI Radar · Beitrag 51 ← Zurück zur Übersicht Juli 2026

Hat eine KI entschieden, wer geht? Die Meta‑Klage und was in Deutschland gelten würde

Meta strich im Mai 2026 rund 8.000 Stellen. Am 13. Juli reichten 26 Betroffene Klage bei einem Bundesbezirksgericht in Kalifornien ein. Ihr Vorwurf: Die Streichliste sei nicht von Vorgesetzten erstellt worden, sondern von einer Gruppe interner KI‑Systeme, und wer geschützt abwesend war, sei dabei systematisch schlechter bewertet worden. Meta bestreitet das. Der Eilantrag wurde abgelehnt, das Verfahren läuft weiter. KIPODE ordnet den Vorwurf und beantwortet die Frage, die deutsche Beschäftigte wirklich betrifft: Wäre das hier zulässig?

8.000
Stellen strich Meta im Mai 2026, dazu 6.000 unbesetzte Stellen
10,3 %
Anteil an den 77.986 Beschäftigten zum 31. März 2026 laut Quartalsbericht
26
Klagende, in der Klageschrift anonym als „Does 1 bis 26" geführt
2. Dez. 2027
ab dann gelten die Hochrisiko‑Pflichten der KI‑Verordnung für Personalauswahl

Wie groß der Einschnitt war

Damit die Zahl greifbar wird, hier die gesamte Belegschaft als Raster. Ein Feld steht für 1.000 Beschäftigte.

Belegschaft Meta, 31. März 2026
8.000 von 77.986
Rot: die gestrichenen Stellen. Grau: die verbleibende Belegschaft. 78 Felder zu je 1.000 Beschäftigten, gerundet.

Rechengrundlage: 8.000 geteilt durch 77.986 ergibt 10,26 Prozent, hier als 10,3 Prozent angegeben. Die Beschäftigtenzahl stammt aus dem Quartalsbericht zum 31. März 2026 und liegt damit vor dem Stellenabbau.

Was der Klage zufolge die Liste erzeugt haben soll

Die folgende Kette beschreibt den Vorwurf der Klageschrift, nicht einen gerichtlich festgestellten Sachverhalt. Meta widerspricht ihr in jedem Punkt.

Der behauptete Ablauf, in fünf Stufen
STUFE 1
Datenspur
Verbrauch interner KI‑Werkzeuge, Tastatureingaben, Mausbewegungen, Bildschirminhalte, Verlauf des Browsers, Nachrichten.
STUFE 2
Auswertung
Der interne Chatbot Metamate und von Beschäftigten selbst trainierte Zweitgehirn‑Agenten verdichten die Spur zu Kennzahlen.
STUFE 3
Rangfolge
Algorithmisch gestützte Leistungsbewertung und Abgleichrunden erzeugen eine Reihenfolge über Abteilungen hinweg.
STUFE 4
Liste
Aus der Reihenfolge entsteht die Auswahl derer, die gehen sollen.
STUFE 5
Kündigung
Zustellung im Mai, wirksam ab dem 22. Juli 2026.
Der Bruchpunkt, um den gestritten wird
Wer in Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit oder Pflegezeit ist, erzeugt zwangsläufig weniger Aktivität. Miss man Aktivität, misst man auch die Abwesenheit mit. Genau das werfen die Klagenden den Systemen vor: Sie hätten geschützte Auszeiten nicht herausgerechnet, sondern als schwächere Leistung gelesen.

Ein Einzelfall aus der Klageschrift macht den Vorwurf greifbar: Eine Wissenschaftlerin stand während einer genehmigten vorgeburtlichen Auszeit auf der Liste. Einen Tag später platzte die Fruchtblase, zwei Tage später kam das Kind zur Welt.

Ein Teil dieser Kette ist unabhängig von der Klage dokumentiert. Meta startete im April 2026 ein internes Programm mit dem Namen Model Capability Initiative, das bei Beschäftigten in den Vereinigten Staaten Mausbewegungen, Klicks und Tastenanschläge erfasste, dazu gelegentlich Bildschirmaufnahmen. Nach Darstellung des Unternehmens dienten die Daten dem Training eigener KI‑Modelle. Im Juni 2026 setzte Meta das Programm aus, nachdem intern gemeldet worden war, dass die gesammelten Daten einem weiteren Kreis sichtbar waren als vorgesehen, darunter private Unterhaltungen und Leistungsdaten. Mehr als 1.600 Beschäftigte hatten zuvor eine Petition dagegen unterschrieben.

Dass die Datenspur existierte, steht damit fest. Strittig ist der zweite Teil der Kette: ob sie in die Auswahl der zu streichenden Stellen eingeflossen ist. Genau das behaupten die Klagenden, und genau das bestreitet Meta.

Was hier eigentlich gemessen wird

Der Vorwurf wird greifbar, sobald man ihn auf einen gewöhnlichen Arbeitsplatz überträgt. Angenommen, die Bewertung einer Arbeitskraft hänge allein davon ab, wie oft sie die Tastatur berührt, wie viele Nachrichten sie schreibt und wie stark sie interne KI‑Werkzeuge nutzt. Wer krank zu Hause liegt, mit dem Kind in der Klinik sitzt oder in Elternzeit ist, erzeugt in dieser Zeit zwangsläufig weniger Aktivität und rutscht in der Rangfolge nach unten, ohne schlechter gearbeitet zu haben.

Dahinter steckt eine Verwechslung, die unabhängig von diesem Verfahren gilt. Tastenanschläge, Mausbewegungen, Bildschirminhalte und der Verbrauch interner Werkzeuge erfassen die Bedienung eines Geräts. Arbeit ist etwas anderes. Wer fremden Programmcode prüft, in Besprechungen sitzt, ein Konzept durchdenkt oder Berufsanfänger anleitet, hinterlässt wenig Spur und kann trotzdem den größten Beitrag leisten. Umgekehrt ergibt viel Bewegung an der Tastatur noch kein Ergebnis.

Was die Kennzahl erfasst, und was nicht
ERFASST WIRD
Tastenanschläge und Mausbewegungen
Zeit vor dem Bildschirm
Verbrauch interner KI‑Werkzeuge
Zahl der Nachrichten
Häufigkeit der Anmeldung
NICHT ERFASST WIRD
ob die Aufgabe gelöst wurde
Besprechungen, Anleitung, Prüfarbeit
Schwierigkeit und Verantwortung der Rolle
genehmigte Abwesenheit, Teilzeit, Wiedereingliederung
Bedienung über Spracheingabe, Braillezeile oder Vorlesesoftware
Einordnung von KIPODE, nicht Inhalt der Klageschrift. Messbar ist die eine Seite, über den Wert der Arbeit entscheidet die andere.

Daraus folgt der Punkt, um den das Verfahren kreist. Ein Maßstab, der Aktivität misst, stellt jede Gruppe schlechter, die weniger Aktivität erzeugt, ohne schlechter zu arbeiten. Das trifft Beschäftigte in Elternzeit, Mutterschutz, Krankschreibung oder Pflegezeit, weil sie in der gemessenen Zeit rechtmäßig nicht arbeiten. Es trifft ebenso jene, die nach einer Erkrankung stufenweise zurückkehren oder ihren Rechner mit Hilfsmitteln bedienen, denn Spracheingabe, Braillezeile und Vorlesesoftware erzeugen ein völlig anderes Eingabemuster als zehn Finger auf einer Tastatur. Eine Kennzahl, die Tastenanschläge zählt, liest das als Minderleistung.

Auffällig wird das erst spät. Die Kennzahl sieht neutral aus, sie fragt niemanden nach Gesundheit, Schwangerschaft oder Behinderung. Die Benachteiligung entsteht im Ergebnis, und sie zeigt sich nur, wenn jemand nachrechnet, wer am Ende auf der Liste steht. Das deutsche und europäische Recht nennt das mittelbare Benachteiligung und verbietet es unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie beabsichtigt hat.

Metas Antwort und der Stand vor Gericht

Meta weist die Vorwürfe zurück und erklärt, Entscheidungen über Personal und Organisation seien von Menschen getroffen worden, nicht von KI. Die Klage sei unbegründet. Richter William Orrick lehnte den Eilantrag ab, mit dem die Klagenden die Kündigungen vorläufig stoppen wollten: Ein nicht wiedergutzumachender Schaden sei nicht ausreichend belegt, außerdem gehörten die Fälle ohnehin in einzelne Schiedsverfahren. Zugleich hielt er fest, die Sache werfe ernsthafte Fragen in der Sache auf, und er könne bei neuem Beweismaterial neu entscheiden. Gefordert werden Wiedereinstellung, Nachzahlungen und eine unabhängige Prüfung der eingesetzten Systeme. Entschieden ist damit nur der Eilantrag. Über die einstweilige Verfügung wird weiter verhandelt: Meta muss bis zum 10. August erwidern, die Anhörung dazu hat das Gericht auf den 24. August 2026 gelegt.

Zeitleiste des Verfahrens
MAI 2026
Meta kündigt den Abbau von rund 8.000 Stellen an und streicht 6.000 offene Stellen.
13. JULI 2026
26 Betroffene reichen Klage bei einem Bundesbezirksgericht in Kalifornien ein und beantragen einen Stopp der Kündigungen.
EILANTRAG
Richter Orrick lehnt ab, nennt die Sache aber ernsthaft und behält sich eine Neubewertung vor.
22. JULI 2026
Die Kündigungen werden wirksam. Die Ansprüche der Klagenden laufen von hier an überwiegend in gesonderten Schiedsverfahren weiter.
10. UND 24. AUGUST 2026
Meta erwidert bis zum 10. August auf den Antrag auf einstweilige Verfügung. Am 24. August verhandelt das Gericht darüber.

Warum das auch deutsche Beschäftigte betrifft

Der Einwand liegt nahe, ein kalifornisches Verfahren habe mit dem Arbeitsalltag hierzulande wenig zu tun. Die Technik dahinter ist allerdings dieselbe, die auch in deutschen Betrieben eingeführt wird: Produktivitätskennzahlen aus Büroprogrammen, Auswertungen zur Nutzung von KI‑Assistenten, Anwesenheits- und Aktivitätserfassung am Arbeitsplatz. Angekündigt wird das selten als Überwachung, sondern als Effizienzsteigerung oder als Einführung neuer Werkzeuge. Der Unterschied zwischen beiden Rechtsordnungen liegt nicht in der Technik, sondern in den Hürden davor. In Deutschland darf ein solches System ohne Mitbestimmung des Betriebsrats und ohne enge datenschutzrechtliche Begründung gar nicht erst anlaufen.

Dürfte ein deutscher Arbeitgeber so vorgehen?

Kurz gefasst: nein, jedenfalls nicht in dieser Form. In Deutschland greifen sechs Regelwerke gleichzeitig, und jedes davon setzt an einer anderen Stufe der oben gezeigten Kette an. Die Übersicht ordnet jede Vorschrift der Stufe zu, an der sie den Ablauf stoppen würde.

Sechs Hürden im deutschen Recht
GREIFT AN STUFE 1
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Technische Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können, unterliegen der zwingenden Mitbestimmung. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf die Datenspur gar nicht erst entstehen. Das gilt auch für Auswertungen, die nur nebenbei anfallen, etwa Nutzungsstatistiken eines KI‑Assistenten.
GREIFT AN STUFE 1
§ 26 BDSG, DSGVO
Beschäftigtendaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit das für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Dauerhafte Erfassung von Tastatur, Maus und Bildschirm zur Leistungsmessung ist in der Praxis kaum zu rechtfertigen.
GREIFT AN STUFE 3
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Auch mittelbare Benachteiligung ist verboten. Ein Maßstab, der neutral aussieht, aber Schwangere, Erkrankte und Menschen mit Behinderung regelmäßig schlechter stellt, fällt darunter.
GREIFT AN STUFE 4
§ 1 KSchG, Sozialauswahl
Bei betriebsbedingter Kündigung zählen Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Wer länger im Betrieb ist, älter ist, für andere sorgt oder schwerbehindert ist, steht damit besser da, unabhängig von jeder Kennzahl. Leistungs- und Aktivitätswerte sind kein zulässiges Auswahlkriterium. Eine fehlerhafte Auswahl macht die Kündigung unwirksam.
GREIFT AN STUFE 4
Artikel 22 DSGVO
Niemand darf einer ausschließlich automatisierten Entscheidung mit erheblicher Wirkung unterworfen werden. Eine Maschine darf zuarbeiten, entscheiden muss ein Mensch, der die Empfehlung prüfen und verwerfen kann. Wer eine fertige Rangliste unter Zeitdruck nur abzeichnet, erfüllt diese Anforderung nicht.
GREIFT AN STUFE 5
§ 623 BGB, Schriftform
Eine Kündigung braucht die eigenhändige Unterschrift eines bevollmächtigten Menschen. Ein Systemausdruck genügt nicht.
Kommt hinzu, aber erst später
Die KI‑Verordnung der EU stuft Systeme, die über Beförderung, Aufgabenverteilung oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen mitentscheiden, in Anhang III als Hochrisiko ein. Dann gelten Risikoprüfung, Protokollpflicht, Prüfung auf Verzerrungen und Aufsicht durch Menschen. Anwendbar werden diese Pflichten für eigenständige Systeme allerdings erst am 2. Dezember 2027, verschoben durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Bis dahin tragen die fünf Vorschriften oben die Last allein. Was am 2. August 2026 bereits greift, ordnet unser Beitrag zur KI‑Verordnung ein.

Was tun, wenn im eigenen Betrieb neue Kennzahlen auftauchen

Die Vorschriften oben wirken nicht von allein. Sie greifen, wenn jemand sie geltend macht, und das setzt voraus, dass Beschäftigte von der Messung überhaupt erfahren. Die folgenden Schritte fassen zusammen, was das deutsche Recht an dieser Stelle vorsieht. Eine Rechtsberatung ersetzen sie nicht.

Fünf Schritte bei neuen Produktivitäts- oder Nutzungsstatistiken
SCHRITT 1
Betriebsrat einschalten
Der Betriebsrat oder Personalrat muss einer Einführung zustimmen, bevor das System läuft. Wird er übergangen, ist das ein Verstoß gegen Paragraf 87 BetrVG, unabhängig davon, wie die Auswertung heißt.
SCHRITT 2
Datenschutzbeauftragten fragen
Einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten muss benennen, wer mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Er prüft, ob die Erhebung für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Gibt es keinen, ist die Datenschutzaufsicht des Bundeslandes zuständig.
SCHRITT 3
Schriftlich nachfragen
Welche Daten werden erhoben, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange gespeichert. Artikel 15 DSGVO gibt jeder betroffenen Person ein Auskunftsrecht, und die Antwort ist später der Nachweis.
SCHRITT 4
Nicht beiläufig zustimmen
Eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis ist nur wirksam, wenn sie freiwillig ist. Ein weggeklicktes Fenster beim Anmelden erfüllt das in aller Regel nicht, schwächt aber die eigene Position.
SCHRITT 5
Bei Verdacht früh beraten lassen
Wer den Eindruck hat, dass Elternzeit, Krankheit, Pflege oder eine Behinderung negativ in eine Bewertung einfließen, sollte sich an Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Wichtig ist der Zeitpunkt: Eine Kündigungsschutzklage muss nach Paragraf 4 KSchG binnen drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen, sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Die Frage, die offenbleibt

Metas Verteidigung lautet, am Ende habe ein Mensch entschieden. Genau diese Formel ist auch der zentrale Schutz im europäischen Recht: Artikel 22 DSGVO und die Aufsichtspflicht der KI‑Verordnung setzen beide darauf, dass ein Mensch die Entscheidung trägt. Ungeklärt ist, wie viel Aufsicht noch übrig ist, wenn dieser Mensch eine von der Maschine sortierte Rangliste abzeichnet, ohne die Datengrundlage prüfen zu können. Das ist keine amerikanische Besonderheit, sondern die Schwachstelle, die im deutschen Recht an derselben Stelle sitzt. Ein zweiter offener Punkt betrifft den Nachweis: Wer nie erfährt, welche Kennzahlen über ihn erhoben wurden, kann eine Benachteiligung kaum belegen. Darüber hinaus verweist der Fall auf ein Muster: Ein System, das Aktivität misst, hat einen blinden Fleck für alles, was sich nicht als digitale Spur niederschlägt, für Krankheit, Geburt, Pflege und Erholung. Genau dort setzen die deutschen Vorschriften an. Für die deutsche Lage bietet unsere Übersicht Arbeitsmarkt in Deutschland die Ausgangsdaten, den technischen Zusammenhang unsere Übersicht Künstliche Intelligenz in Deutschland.

Quellen: heise online, „KI-Kündigung: Kranke und behinderte Mitarbeiter verklagen Meta" · CNBC, 14. Juli 2026, Klage wegen KI-gestützter Entlassungen · Meta Platforms, Quartalsbericht zum 31. März 2026, Beschäftigtenzahl 77.986 · Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Anhang III zu Beschäftigung und Personalverwaltung · Verordnung (EU) 2026/1744, Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 · § 87 BetrVG, Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen · § 1 KSchG, Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung · § 4 KSchG, Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage · § 38 BDSG, Benennung eines Datenschutzbeauftragten ab 20 Personen · Artikel 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person · Courthouse News Service, Ablehnung des Eilantrags und Termin am 24. August · Engadget, Aussetzung der Model Capability Initiative im Juni 2026.

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