KI-Brillen: Was in Deutschland erlaubt ist und was strafbar
Am 12. August 2026 hat die Organisation HateAid Strafanzeige gegen die Geschäftsleitung von Meta und gegen fünf Handelsunternehmen erstattet. Zwei Wochen zuvor hatte der Hamburgische Datenschutzbeauftragte erklärt, ein vollständiges Verbot der Kamerabrillen in Deutschland sei möglich. Am Tag der Anzeige teilte die Bundesnetzagentur mit, verboten sei nichts, solange die Aufnahmefunktion erkennbar ist. Dieser Beitrag ordnet ein, was heute in Deutschland erlaubt ist, was strafbar ist und an welcher einzigen Frage die Behörden auseinandergehen.
Die Antwort in vier Sätzen
Sie dürfen mit einer KI-Brille auf der Straße fotografieren und filmen, das ist nicht verboten.
Sobald jemand spricht und dieser Ton mit aufgezeichnet wird, ist es eine Straftat, wenn nicht alle Beteiligten zugestimmt haben, bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, und zwar auch dann, wenn Sie selbst an dem Gespräch teilnehmen.
In Wohnungen, Umkleiden, Saunen und Toiletten ist auch das Filmen strafbar, und das Veröffentlichen ist noch einmal eine eigene Frage.
Die Brille selbst ist in Deutschland nicht verboten, ob sie es bleibt, ist seit dieser Woche offen.
Wer diese Brille baut
Die Brille, um die es geht, heißt Ray-Ban Meta. Sie sieht aus wie eine gewöhnliche Sonnenbrille und hat eine Kamera, Mikrofone und Lautsprecher eingebaut.
Dahinter stehen zwei Unternehmen. Meta, der Konzern hinter Facebook, Instagram und WhatsApp, liefert die Technik und die KI-Funktionen. Das Gestell und die Marke Ray-Ban kommen von EssilorLuxottica. Diesen Namen kennt kaum jemand, das Unternehmen aber ist der größte Brillenkonzern der Welt. Ihm gehören neben Ray-Ban auch Oakley und Persol, und in Deutschland betreibt er die Optikerkette Apollo-Optik.
Verkauft wird die Brille in Deutschland unter anderem bei Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und MediaMarkt. Genau diese Händler stehen jetzt in der Strafanzeige, zu der weiter unten mehr steht.
Drei Fragen entscheiden alles
Es gibt kein Gesetz über KI-Brillen. Es gibt fünf Gesetze, die sich überschneiden. Deshalb bekommt man auf dieselbe Frage vier verschiedene Antworten. Der Ausweg ist einfach: drei Fragen nacheinander, dann löst sich fast jeder Fall von selbst.
Erstens, wird nur ein Bild aufgenommen? Dann ist es meistens erlaubt. Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum ist in Deutschland nicht generell verboten. Strafbar wird es an geschützten Orten: in Wohnungen und gegen Einblick besonders geschützten Räumen, bei Aufnahmen hilfloser Personen und bei bloßstellenden Bildern. Das regelt § 201a Strafgesetzbuch, Strafrahmen bis zu zwei Jahre. Unabhängig davon greift § 184k Strafgesetzbuch, wenn Genitalien, Gesäß, weibliche Brust oder die diese Bereiche bedeckende Unterwäsche aufgenommen werden, soweit sie gegen Anblick geschützt sind. Diese Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2021, setzt keinen geschützten Raum voraus und reicht ebenfalls bis zu zwei Jahre.
Zweitens, wird gesprochen? Dann wird es ernst. Ein privates Gespräch aufzunehmen ist strafbar, wenn nicht alle Beteiligten zugestimmt haben.
Drittens, wird das Material veröffentlicht? Dafür gilt eine eigene, dritte Regel. Nach §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen gibt es unter anderem für Personen, die nur als Beiwerk erscheinen, und für Bilder von Versammlungen. Wer erkennbar ist und sich verletzt sieht, kann Unterlassung, Löschung und in schweren Fällen eine Geldentschädigung verlangen.
Der Punkt, an dem die meisten falsch liegen
Ein Video ist bei einer KI-Brille fast nie nur ein Video. Das Mikrofon läuft mit. Sobald jemand im Bild spricht, ist die Aufnahme zugleich eine Tonaufnahme.
Für Ton gilt § 201 Strafgesetzbuch: Wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbar ist auch, wer eine solche Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. Der Versuch ist strafbar.
Der häufigste Irrtum lautet: Ich war doch dabei, also darf ich mitschneiden. Das trifft nicht zu. Es kommt nicht darauf an, ob Sie am Gespräch teilnehmen, sondern darauf, ob alle zugestimmt haben.
Der zweite Irrtum lautet: Es wird ja nichts gespeichert. Strafrechtlich ist die Lage tatsächlich offen, denn § 201 verlangt eine Aufnahme auf einen Tonträger. Dafür spricht der Wortlaut an anderer Stelle: § 201a und § 184k stellen ausdrücklich das Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme unter Strafe, § 201 nur das Aufnehmen. Beim Bild ist das reine Durchleiten also erfasst, beim Ton nach dem Wortlaut nicht. Entschieden hat das für Kamerabrillen kein Gericht.
Offen ist damit aber nur das Strafrecht. Datenschutzrechtlich ist der Fall eindeutig: Nach Artikel 4 Nummer 2 der Datenschutz-Grundverordnung sind bereits das Erheben, das Auslesen und die Offenlegung durch Übermittlung eine Verarbeitung. Speichern ist dafür nicht nötig. Wer das Wort eines anderen an die Server des Herstellers weiterreicht, verarbeitet dessen personenbezogene Daten und braucht dafür eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6. Auf die Ausnahme für persönliche und familiäre Tätigkeiten kann er sich nicht berufen, sobald der öffentliche Raum miterfasst wird. Das hat der Europäische Gerichtshof 2014 im Fall Ryneš entschieden.
Vierzehn Fälle aus dem Alltag
Ein Satz vorweg, und er ist die Einordnung von KIPODE: Die neue Technik erlaubt nichts, was vorher verboten war. Sie macht nur mühelos, was früher eine versteckte Kamera und einigen Aufwand gebraucht hätte. Das Recht ändert sich dadurch nicht, nur die Gelegenheit.
Das Gespräch ist nicht für Sie bestimmt und wird nicht dadurch öffentlich, dass es laut geführt wird. Dass die anderen sich schlecht benehmen, ändert nichts.
Erlaubt, solange Sie nicht auf fremde Kinder halten und nichts hochladen. Beim Veröffentlichen kippt es sofort: fremde Kinder erkennbar im Netz geht ohne Zustimmung der Eltern nicht.
Ein Bild einer Karte enthält keine fremden Personen. Steht die Bedienung mit im Bild und geht das Bild zur Auswertung an den Hersteller, wird aus einer harmlosen Frage eine Datenübermittlung.
Strafbar, wenn er nicht zugestimmt hat. Der gute Zweck rechtfertigt nichts. Fragen Sie ihn, dann ist es erlaubt. Zwei Sekunden Aufwand, drei Jahre Unterschied.
Der gefährlichste Fall, weil er sich so vernünftig anfühlt. Und die Aufnahme nützt meist nichts, weil heimliche Mitschnitte vor Gericht regelmäßig nicht verwertet werden dürfen. Man handelt sich ein Verfahren ein und gewinnt nichts.
Das Bild wäre das kleinere Thema, der Ton ist die Straftat. Wer Beweise braucht, nimmt Zeugen mit und schreibt ein Gedächtnisprotokoll.
Das Bild ist meist zulässig, solange Sie nicht behindern und es um das Geschehen geht, nicht um einzelne Gesichter. Beim Ton gilt wieder § 201, sobald private Gespräche erfasst werden. Ein Video, in dem ein Verletzter erkennbar ist, gehört nicht ins Netz.
Sauna, Umkleide und Toilette sind gegen Einblick besonders geschützte Räume. Dort greift § 201a Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch unmittelbar, ganz ohne Hausordnung. Im offenen Beckenbereich gilt das nicht, dort zählt zunächst das Hausrecht, strafbar wird es aber über § 184k. Potsdam hat das Tragen seit Juni 2026 zusätzlich untersagt, viele andere Bäder über ihr allgemeines Foto- und Filmverbot.
Strafbar, auch ohne Ton. Die Wohnung ist der Kernfall des § 201a.
Diese Funktion bietet Meta in Europa nicht an, und das hat einen Grund. Gesichtserkennung zur Identifizierung fällt unter die besonders geschützten Daten der Datenschutz-Grundverordnung.
Nur mit Rechtsgrundlage und, wo es einen Betriebsrat gibt, mit dessen Beteiligung. Wertet die Brille zusätzlich Stimmungen aus, ist es klar verboten: Emotionserkennung am Arbeitsplatz untersagt die KI-Verordnung der EU seit dem 2. Februar 2025.
Zwei Verstöße auf einmal. Der Mitschnitt war schon strafbar, die Veröffentlichung verletzt zusätzlich das Recht am eigenen Bild.
Ein anerkannter Anwendungsfall. Die Rechte anderer hebt er aber nicht auf. Ein Gespräch dürfen auch Sie nicht mitschneiden.
Strafrechtlich offen: § 201 spricht von der Aufnahme auf einen Tonträger, für die flüchtige Verarbeitung hat bei Kamerabrillen kein Gericht entschieden. Datenschutzrechtlich ist es nicht offen. Die Übermittlung an den Hersteller ist eine Verarbeitung nach Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung und braucht eine Rechtsgrundlage.
Die Kurzformel, als Einordnung von KIPODE: Bild ist meistens erlaubt, Ton fast nie, Veröffentlichen selten. Wer eine Aufnahme mit einem guten Grund rechtfertigt, hat den häufigsten Irrtum begangen. Einen solchen Rechtfertigungsgrund kennt § 201 nicht. Er kennt nur die Zustimmung.
Wo gilt was
Die Übersicht zeigt die häufigsten Situationen. Heikel bedeutet: nicht automatisch strafbar, aber angreifbar über Datenschutz, Persönlichkeitsrecht oder Hausrecht.
| Wo | Bild | Ton | Veröffentlichen |
|---|---|---|---|
| Straße, Fußgängerzone | erlaubt | verboten | Zustimmung |
| Nachbartisch im Café | erlaubt | verboten | Zustimmung |
| Gespräch mit eigener Teilnahme | erlaubt | verboten | Zustimmung |
| Besprechung, Bewerbungsgespräch | heikel | verboten | nein |
| Arztpraxis, Krankenhaus | verboten | verboten | nein |
| Umkleide, Sauna, Toilette | strafbar | verboten | strafbar |
| Schwimmbad, Fitnessstudio | Hausordnung, § 184k | verboten | nein |
| Demonstration | Übersicht ja | verboten | eingeschränkt |
Zwei Zeilen brauchen eine Erläuterung. Umkleide, Sauna und Toilette sind gegen Einblick besonders geschützte Räume: Dort ist das Aufnehmen unmittelbar nach § 201a Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch strafbar, unabhängig davon, ob eine Hausordnung es verbietet. Im offenen Becken- und Trainingsbereich gilt das nicht, dort regelt zunächst das Hausrecht. Strafbar wird es aber auch dort nach § 184k Strafgesetzbuch, sobald Genitalien, Gesäß, weibliche Brust oder die bedeckende Unterwäsche aufgenommen werden, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind.
Die Puppe, die vernichtet werden musste
Der zweite Teil der Sache betrifft nicht den Träger, sondern die Brille selbst.
2017 verbot die Bundesnetzagentur die sprechende Puppe „My Friend Cayla“. Sie hatte ein Mikrofon eingebaut und sah aus wie Spielzeug. Eltern mussten sie vernichten.
Die Rechtsgrundlage dafür steht heute in § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes. Verboten ist danach, Geräte zu besitzen, herzustellen oder auf dem Markt bereitzustellen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort oder das Bild eines anderen unbemerkt aufzunehmen. Und dann folgt der Satz, um den sich alles dreht: Als dazu bestimmt gilt ein Gerät insbesondere dann, wenn die Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch für die betroffene Person nicht eindeutig erkennbar ist.
Am 29. November 2024 wies die Bundesnetzagentur ausdrücklich darauf hin, dass smarte Brillen problematisch sind, wenn sie keine deutlichen optischen oder akustischen Warnzeichen geben. Eine Brille ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Damit hängt alles an einer einzigen Frage: Sieht man das Lämpchen?
Zwei Behörden, zwei Antworten, zwei Wochen Abstand
Ende Juli 2026 erklärte der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Thomas Fuchs, dessen Behörde für Meta in Deutschland zuständig ist und die Brillen getestet hat: Heimliches Filmen in der Öffentlichkeit verstößt gegen Datenschutzrecht. Die Aufnahmeleuchte reicht nicht aus, um unbemerkte Aufnahmen zuverlässig zu verhindern. Seine Behörde geht dagegen vor und verhängt Bußgelder. Ein vollständiges Verbot der Brillen in Deutschland hält er für möglich, zuständig dafür wäre die Bundesnetzagentur.
Am 12. August 2026 teilte die Bundesnetzagentur mit: Besitz, Einfuhr und Verkauf von Kamerabrillen sind nicht verboten, solange die Aufnahmefunktion deutlich erkennbar ist, etwa durch ein optisches Signal. Man beobachte den Markt, förmliche Ermittlungen liefen nicht.
Beide Aussagen sind nach dem Wortlaut der Gesetze vertretbar, denn sie beantworten verschiedene Fragen. Die Datenschutzaufsicht fragt, was Menschen mit dem Gerät tun. Die Bundesnetzagentur fragt, ob das Gerät selbst verboten gehört. Für Nutzer heißt das: Die Brille zu tragen ist nicht strafbar. Was man damit macht, kann es sein.
Der Streit um das Lämpchen
Meta erklärt auf einer eigenen Fragenseite vom 7. Juli 2026: Jede Brille hat eine weiße Aufnahmeleuchte, sie leuchtet bei jeder Aufnahme, sie lässt sich nicht abschalten. Seit einem Pflichtupdate sperrt die Brille die Kamera, sobald sie erkennt, dass die Leuchte verdeckt oder manipuliert wurde.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält dagegen fest: Bei hellem Sonnenschein und bei Gegenlicht ist die Leuchte nicht immer zuverlässig erkennbar. Für reine Sprachaufnahmen gibt es überhaupt kein Signal. Das Mikrofon erfasst nach der ausgewerteten Herstellerdokumentation mindestens einen Umkreis von etwa zwei Metern.
Die beiden Seiten beantworten nicht dieselbe Frage. Meta belegt, dass der Träger die Leuchte nicht austricksen kann. Die Aufsicht fragt, ob Fremde sie im Alltag überhaupt bemerken.
Was in dieser Woche passiert ist
Am 11. August 2026 startete das Zentrum für Digitalrechte und Demokratie eine Petition und forderte die Bundesnetzagentur auf, die Brillen vom Markt zu nehmen, ausdrücklich mit Verweis auf den Fall der Puppe.
Am 12. August 2026 erstattete die Organisation HateAid Strafanzeige. Betroffen sind die Geschäftsleitung von Meta, der Brillenkonzern EssilorLuxottica sowie die Händler Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und MediaMarkt. Eingegangen ist die Anzeige bei der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität in Frankfurt. Die Behörde hat den Eingang bestätigt und prüft, ob ein Anfangsverdacht besteht. Gefordert wird ein Verkaufsverbot für die zweite Gerätegeneration.
Zur Einordnung: Eine Strafanzeige ist kein Urteil, eine Petition ist kein Gesetz. Es gibt in Deutschland bis heute keine Gerichtsentscheidung, die Kamerabrillen verboten hätte.
Verboten wird bisher woanders
Zu unterscheiden ist hier zweierlei: das Aufnehmen und das bloße Tragen. Das Aufnehmen ist in Sauna, Umkleide und Toilette ohnehin nach § 201a strafbar, dazu braucht es keine Badeordnung. Das Tragen dagegen untersagt bisher kein Bundesgesetz, sondern nur der jeweilige Hausherr. Die Stadtverordneten von Potsdam beschlossen am 4. Juni 2026, Kamerabrillen in den städtischen Bädern und Saunen zu untersagen. Das Verbot kommt in die Haus- und Badeordnung. Bäder in Baden-Württemberg planen dasselbe. Die Berliner Bäder halten es für überflüssig, weil ihr bestehendes Foto- und Filmverbot ohnehin jedes Gerät erfasst.
Die praktische Regel daraus: Wer ein Gebäude betreibt, darf die Brille dort verbieten. Der Staat hat sie bundesweit nicht verboten.
Was Sie tun können, wenn Sie jemand filmt
Ansprechen und Löschung verlangen. Wer erkennbar aufgenommen wurde, kann Löschung und Unterlassung fordern, auch wenn noch nichts veröffentlicht ist.
Beim Ton wird es strafrechtlich. Wurde ein Gespräch mitgeschnitten, kommt § 201 Strafgesetzbuch in Betracht, eine Anzeige bei der Polizei ist möglich.
Bei Veröffentlichung zwei Wege gleichzeitig gehen. Der Plattform melden wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild, und die Person direkt zur Löschung auffordern.
In geschlossenen Räumen an den Betreiber wenden. In Bad, Studio, Restaurant oder Praxis gilt dessen Hausrecht.
Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht einlegen. Zuständig ist die Behörde des eigenen Bundeslandes, die Beschwerde kostet nichts.
Beweise sichern. Ort, Uhrzeit, Beschreibung, wenn möglich Zeugen. Ohne das läuft jedes Verfahren ins Leere.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Im konkreten Fall hilft nur anwaltlicher Rat.
Vier Fragen, die niemand entschieden hat
Reicht die Aufnahmeleuchte? Sagt die Bundesnetzagentur eines Tages nein, fällt die Brille unter § 8 TDDDG. Bei der Puppe bedeutete das für die Besitzer die Vernichtung.
Was gilt für reine Tonaufnahmen? Für die Kamera gibt es ein Signal, für das Mikrofon nicht.
Was gilt bei Übersetzung ohne Speicherung? Strafrechtlich ungeklärt, für Kamerabrillen von keinem Gericht entschieden. Datenschutzrechtlich ist die Frage dagegen beantwortet: Die Übermittlung an den Hersteller ist eine Verarbeitung und braucht eine Rechtsgrundlage.
Ab wann wird aus einer Kamera eine Gesichtserkennung? Was sehe ich vor mir ist etwas anderes als wer ist die Person vor mir. Für das Zweite gelten deutlich schärfere Regeln aus der Datenschutz-Grundverordnung und der KI-Verordnung der EU.
Die Zahlen für Deutschland
Wie viele dieser Brillen in Deutschland verkauft wurden, ist nicht bekannt. Weder Meta noch EssilorLuxottica veröffentlichen Zahlen für einzelne Länder oder für Europa, und auch die Aufsichtsbehörden nennen keine. Wer eine deutsche Stückzahl liest, sollte nachfragen, woher sie stammt.
Bekannt ist nur die weltweite Größenordnung. Nach Angaben von EssilorLuxottica wurden 2025 weltweit mehr als sieben Millionen dieser Kamerabrillen verkauft, seit dem Marktstart rund neun Millionen.
Was die Menschen in Deutschland davon halten, ist dagegen erhoben. Eine Befragung von Infratest dimap für den SWR unter 1.316 Befragten von Ende März 2026 ergab: 85 Prozent halten heimliches Filmen in privaten oder intimen Momenten für ein gesellschaftliches Problem, unter Frauen sind es 89 Prozent.
Der Branchenverband Bitkom befragte 1.209 Personen ab 16 Jahren und veröffentlichte das Ergebnis am 6. Januar 2026: 39 Prozent sind offen dafür, selbst eine smarte Brille zu nutzen, 26 Prozent für eine Brille mit eingeblendeten Informationen, unter den 16- bis 29-Jährigen 35 Prozent. Die beiden Umfragen widersprechen sich nicht: Viele würden eine solche Brille selbst tragen und lehnen es zugleich ab, ungefragt von einer gefilmt zu werden.
Das Modell mit eingebautem Bildschirm samt Steuerarmband, in den USA seit dem 30. September 2025 für rund 799 Dollar zu haben, wird in Deutschland offiziell nicht verkauft. Im Handel ist hier die Ausführung mit Kamera, Mikrofonen und Lautsprechern, ohne Bildschirm.